....Unter dem Namen «Kantonalbernischer Eishockey-Verband» (in der Folge KBEHV genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verband wurde im Jahr 1945 gegründet.

2023_statuten_kbehv.pdf
  1. Name, Sitz und Zweck

1.1 Name

Unter dem Namen «Kantonalbernischer Eishockey-Verband» (in der Folge KBEHV genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verband wurde im Jahr 1945 gegründet.
 

1.2 Sitz

Der Sitz des Verbandes befindet sich am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.
 

1.3 Zweck

1. Der KBEHV wahrt die Interessen der Eishockeyclubs im Kanton Bern, fördert den Eishockeysport und ist bestrebt, den Sportgedanken und die Zusammengehörigkeit unter seinen Mitgliedern hochzuhalten.

2. Der KBEHV kann im Nachwuchsbereich verschiedene kantonale Auswahlmannschaften zusam-menziehen. Er kann Trainingslager, Turniere und Ausbildungskurse organisieren.

3. Der KBEHV ist Bindeglied zwischen dem Kantonalen Sportfond und seinen Mitgliedern und stellt eine verantwortliche Person.

4. Zur Förderung des Eishockeysports kann der KBEHV alljährlich einen interkantonalen Eishockey-Cup organisieren. Die Durchführung ist in einem separaten Cup-Reglement geregelt.

5.Der KBEHV nimmt die Interessen seiner Mitglieder bei der Swiss Eishockey Federation (in der Folge SIHF genannt) und ihren Institutionen, den Behörden und den Kunsteisbahnen wahr und arbeitet mit diesen zusammen.
 

2. Allgemeines

2.1 Mitgliedschaft bei anderen Verbänden

Der KBEHV ist Mitglied der Swiss Eishockey Federation (in der Folge SHIF genannt). Er ist an der Regionalversammlung der Regio League (in der Folge RL genannt) der Zentralschweiz mit Stimm-recht vertreten.

Der KBEHV ist stimmberechtigtes Mitglied von Bernsport.

2.2 Neutralität
Der KBEHV ist politisch und konfessionell neutral.

2.3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des darauffolgenden Jahres.
 

3. Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder

Der KBEHV setzt sich wie folgt zusammen:

1. Aus im Kanton Bern domizilierten Eishockeyclubs, die Mitglieder der RL oder der National Lea-gue (in der Folge NL genannt) sind.

2. Aus im Kanton Bern domizilierten Eishockeyclubs, die nicht Mitglied der RL sind. Diese können während der im Reglement der RL vorgeschriebenen Dauer Mitglied des KBEHV sein. Erfolgt nach Ablauf dieser Zeit keine Aufnahme in die RL, so verliert der betreffende Club seine Mit-gliedschaft beim KBEHV automatisch.

3. Aus Institutionen zur Förderung des Eishockeys mit Sitz im Kanton Bern.

4. Aus Ehrenmitgliedern. Zu Ehrenmitglieder können durch die DV Personen ernannt werden, die sich um den Eishockeysport im Allgemeinen oder um den KBEHV im Besonderen, in ausserge-wöhnlicher Weise verdient gemacht haben.


3.2. Aufnahme

1. Um in den KBEHV aufgenommen zu werden, hat der Verein dem Präsidenten ein schriftliches Aufnahmegesucht mit den unterzeichneten Statuten einzureichen.

2. Der Vorstand prüft das Aufnahmegesuch zuhanden der nächsten DV, die darüber entscheidet.

3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

4. Neue Mitglieder müssen bei den Aufnahmen an der DV vertreten sein.
 

3.3 Austritt

Der Austritt erfolgt auf schriftliches Gesuch an den Vorstand und nach Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen. Das Gesuch muss spätestens zehn Tage vor der ordentlichen DV eingereicht wer-den. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand.
 

3.4 Erlöschen

Gemäss Art. 3.1, Abs. 2 dieser Statuten.
 

3.5 Ausschluss

Mitglieder, die ihren Verbandsverpflichtungen nicht mehr nachkommen oder den Interessen und Verfügungen des Verbandes zuwiderhandeln, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss er-folgt durch Vorstandsbeschluss mit Rekursmöglichkeit an die DV.
 

3.6 Beendigung der Rechte und Pflichten als Mitglied

Mit dem Austritt, Erlöschen oder Ausschluss sind sämtliche Mitgliedschaftsrechte und -pflichten beendet. Alle noch nicht erfüllten Verpflichtungen bleiben bestehen.
 

3.7 Haftung

Jegliche persönliche Haftung der Mitglieder oder der Organe für die Verbindlichkeiten des Ver-bandes ist ausgeschlossen. Hierfür haftet einzig des Verbandsvermögen.
 

4. Finanz- und Rechnungswesen

4.1 Herkunft der Mittel

4.1.1 Der Verband finanziert sich durch:

1. Erhebung einer Eintrittsgebühr bei der Aufnahme eines neuen Mitgliedes.

2. Erhebung eines ordentlichen Jahresbeitrages bei allen Mitgliedern.

3. Erhebung eines jährlichen Finanzierungsbeitrages für die Auswahlmannschaften bei allen Mitgliedern.

4. Den Bussen gemäss Art. 5.1.1, Abs. 5 (Abwesenheit an der DV).
 

4.1.2 Ausserordentliche finanziellen Mittel

Als ausserordentliche finanzielle Mittel können zudem Erlöse aus Veranstaltungen, Aktionen und Sponsoring sowie Beiträge, Subventionen, Schenkungen und andere Zuwendungen privater oder öffentlicher Natur vereinnahmt werden.
 

4.2 Finanzreglement, Finanzrahmen

4.2.1 Eingeschränkte Revision

Die Delegierten verzichten ausdrücklich auf eine eingeschränkte Revision und stimmen dem Optingout zu (einstimmiger Beschluss DV 2009).
 

4.2.2 Finanzreglement

Die administrativen Belange im Finanzbereich sowie die finanziellen Pflichten und Rechte der Verbandsleitung und der Mitglieder werden in einem von der DV zu genehmigenden Finanzreglement festgehalten.
 

4.2.3 Gebühren, Beiträge, Bussen

Die Höhe der Eintrittsgebühr, der Jahres- und Finanzierungsbeiträge sowie die Höhe der Busse werden für alle Mitgliederkategorien im Finanzreglement festgelegt. Dieses kann für die Eishockeyclubs eine Abstufung der Jahres- und Finanzierungsbeiträge entsprechend der Ligazugehörigkeit vorsehen. Für die Festsetzung der Beträge gilt der nachstehende Rahmen:
 

4.2.4 Höchstbeträge

Die Eintrittsgebühr kann von CHF 100.00 bis CHF 1 000.00 festgelegt werden. Bussen dürfen eine maximale Höhe von CHF 500.00 nicht übersteigen. Die Jahres- und Finanzierungsbeiträge dürfen im Total folgende jährliche Belastung nicht übersteigen:

- für die Nachwuchsabteilung der NL CHF 3'500.00

- für die übrigen Mitglieder CHF 1'200.00
 

4.2.5 Ehrenmitglieder, Beiträge

Die Ehrenmitglieder sind von der Eintrittsgebühr und jeglicher Beitragspflicht sowie von der Pflicht zur Teilnahme an der DV befreit.
 

4.3 Organisation der Finanzverwaltung

Die Finanzen des Verbandes werden durch den Kassier verwaltet. Das Finanzreglement dient ihm als Grundlage für die Rechnungsführung. Es ist für ihn und für die Mitglieder des Verbandes verbindlich.
 

4.4 Entschädigungen

4.4.1 Mitglieder und Delegierte

Die Mitglieder bzw. ihre Delegierten erhalten für ihre Teilnahme an der DV keine Entschädigung.
 

4.4.2 Vorstandsmitglieder und Revisoren

Die Entschädigung der Vorstandsmitglieder und Revisoren für ihre Auslagen und Aufwendungen ist in einem vom Vorstand zu beschliessenden und für die Mitglieder jederzeit einsehbaren Spesenreglement zu regeln.
 

5. Organe

Die Organe des Verbandes sind:

1. die Delegiertenversammlung

2. der Vorstand

3. die Rechnungsrevisoren
 

5.1 Delegiertenversammlung

5.1.1 Organisation der Delegiertenversammlung

1. Die DV ist oberstes Organ des Verbandes.

2. Die DV wird in den ersten drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres durchgeführt.

3. Eine ausserordentliche DV findet auf Verlangen des Vorstandes oder 1/5 der Mitglieder statt. Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit derselben innert nützlicher Frist.

4. Die Einladung zur DV erfolgt per A-Post an die letzte, dem Vorstand des KBEHV mitgeteilte, Clubadresse spätestens 14 Tage vor ihrer Abhaltung unter Bekanntgabe der zu behandelnden Traktanden. Der Besuch der DV ist für die angeschlossenen Clubs obligatorisch. Die Daten und die Unterlagen sind ebenfalls auf der Internetseite des KBEHV ersichtlich.

5. Ein Mitglied, das nicht an der DV vertreten ist, bezahlt im darauffolgenden Geschäftsjahr eine Busse.

6. Anträge zuhanden der DV müssen spätestens bis 31. März und Anträge zu Handen der ausserordentlichen DV müssen – zusammen mit dem Antrag um Einberufung – schriftlich und eingeschrieben dem Präsidenten eingereicht werden.

7. Ausserhalb der Traktandenliste können keine Beschlüsse gefasst werden.
 

5.1.2 Aufgaben und Geschäfte

In die Zuständigkeit der DV entfallen insbesondere folgende Geschäfte:

- Genehmigung des Protokolls der DV

- Genehmigung der Jahresberichte

- Genehmigung der Jahresrechnung nach Abhörung des Revisionsberichtes

- Décharge-Erteilung an den Vorstand

- Genehmigung der Mitgliedermutationen

- Wahlen des Vorstandes und der Revisoren

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Genehmigung des Finanzreglements

- Genehmigung des Budgets

- Genehmigung der Reglemente des Interkantonalen Cups

- Festlegung des Ortes der nächsten DV
 

5.1.3 Traktandenliste der ordentlichen DV

Die Traktandenliste der ordentlichen DV umfasst in der Regel folgende Geschäfte:

- Appell

- Wahl der Stimmenzähler

- Genehmigung des Protokolls

- Jahresberichte

- Jahresrechnung und Revisorenbericht

- Déchargeerteilung

- Mitgliedermutationen

- Wahlen

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Finanzreglement

- Budget

- Orientierung über den Interkantonalen Cup

- Orientierung über die Verbandstätigkeit

- Festlegung des Ortes der nächsten DV

- Orientierungen
- Verschiedenes
 

5.1.4 Abstimmungen und Wahlen

1. Jeder Eishockeyclub erhält pro Mannschaft, die in der vorangegangenen Saison an der Meisterschaft teilgenommen hat, eine Stimme. Wird keine Mannschaft gemeldet, hat der Club eine Stimme.

2. Institutionen haben eine Stimme.

3. Das Stimmrecht wird durch die Delegierten ausgeübt. Die Stellvertretung ist ausge-schlossen. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachgekommen sind, haben kein Stimmrecht.

4. Die Mitglieder der Organe des KBEHV, gemäss Art. 5, Abs. 2 und 3, haben an der DV kein Stimmrecht und dürfen nicht Delegierte sein.

5. Bei Abstimmungen an der DV gilt das einfache Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten und jedem weiteren Wahlgang das einfache Mehr (die höchste erreichte Stimmzahl). Für Statutenänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen notwendig. Sämtliche Abstimmungen erfolgen offen und mit Stimmkarte. Jedes Mitglied kann geheime Abstimmungen verlangen, doch muss 1/3 der anwesenden Stimmen damit einverstanden sein. Auf einen gefassten Beschluss kann an der gleichen DV nicht zurückgekommen werden.
 

5.1.5 Protokoll der DV

Das Protokoll wird durch das Sekretariat geführt und vor der DV (oder nach Bewilligung des Protokolls durch den Vorstand) auf die Internetseite des KBEHV gestellt.
 

5.2 Vorstand

5.2.1 Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht im Minimum aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Verantwortlichen Ressort Finanz- und Rechnungswesen, sowie dem Cupverantwortlichen. Bei Bedarf kann die Anzahl der Mitglieder auf max. zehn Personen erhöht werden.
 

5.2.2 Aufgaben, Organisatorisches

1. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der DV, vertritt den Verband nach aussen und besorgt das Tagesgeschäft.

2. Für die Leitung des Verbandes gelten die Statuten und Reglement des SIHF, des KBEHV sowie die Weisungen und Beschlüsse der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, des Regierungsrates und Bernsport.

3. Für den KBEHV zeichnet rechtsverbindlich der Präsident, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter in Verbindung mit dem Sachbearbeiter. Zur Erledigung gewöhnlicher Korrespondenzen, die in den Aufgabenbereich eines Vorstandsmitgliedes fallen, hat der betreffende Ressortchef Unterschriftsberechtigung.
 

5.2.3 Vorstandssitzungen

1. Der Vorstand trifft sich auf Einladung des Präsidenten zu seinen Sitzungen.

2. Die Einberufung einer Vorstandssitzung kann jederzeit auch von zwei Vorstandsmitgliedern verlangt werden.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder.

5. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
 

5.2.4 Wiederwählbarkeit, Ersatz

1. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder wählbar.

2. Der Vorstand ist berechtigt, ein während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied zu ersetzen. Die definitive Wahl bis zum Ende der verbleibenden Amtszeit erfolgt an der nächsten DV.
 

5.3 Rechnungsrevisoren

1. Die DV wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten. Ihre Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Sie sind wiederwählbar. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

2. Die Jahresrechnung muss mindestens von zwei Rechnungsrevisoren geprüft werden. Diese er-stellen zuhanden der DV einen schriftlichen Bericht.


6. Auflösung des Verbandes

1. Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer, speziell zu diesem Anlass einberufenen, ausserordentlichen DV beschlossen werden.

2. Zur Auflösung bedarf es einer Mehrheit von 4/5 der gültig abgegebenen Stimmen.

3. Das Verbandsvermögen darf in diesem Fall nicht an die Mitglieder verteilt werden, sondern muss zur Förderung des Eishockeysportes im Kanton Bern verwendet werden.

7. Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Delegiertenversammlung des KBEHV vom 13.05.2023 angenommen und ersetzen diejenigen vom 25.05.2013. Sie treten per sofort in Kraft. Alle früheren Fassungen verlieren ihre Gültigkeit. Bei allfälligen Unstimmigkeiten gilt die deutsche Fassung dieser Statuten.

Das in den Statuten gewählte generische Maskulinum bezieht sich zugleich auf die männliche, die weibliche und andere Geschlechteridentitäten.
 

KANTONALBERNISCHER EISHOCKEY-VERBAND 

Der Präsident

Thomas Scheuner

Die Sekretärin

Marianne Bartenbach